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18.01.2022 | Newsletter Ausgabe 01/2022 Härte durch Übergang auf den Kapitalkostenabgleich – Antrag zum 30.06.2022

Michael Timm-Piske und Oliver Radtke
michael.timm-piske@bet-energie.de

Gemäß § 34a ARegV kann die Regulierungsbehörde eine Anpassung der Erlösobergrenze der vierten Regulierungsperiode bei Nachweis einer besonderen Härte genehmigen. Gasnetzbetreiber müssen hierzu einen Antrag spätestens zum 30.06.2022 bei der zuständigen Regulierungsbehörde stellen. Maßgeblich sind einerseits die Investitionen der Jahre 2009 bis 2016 und andererseits das Bruttoanlagevermögen zu Tagesneuwerten. Die Tagesneuwerte sind dabei anhand der festgelegten Indexreihen zu ermitteln.

Liegen die Antragsvoraussetzungen vor, so fällt der bisherige Sockelbetrag nicht auf einmal weg, sondern es erfolgt ein langsameres Absenken des Kapitalkostenabzugs. Konkret wird die Differenz zwischen dem sich nach der Regelung des § 6 ARegV ergebenden Kapitalkostenabzug und dem Kapitalkostenabzug inkl. Sockelbetrag gebildet und diese anteilig über den Verlauf der vierten Regulierungsperiode abgesenkt. Somit entfällt dann final im letzten Jahr der vierten Regulierungsperiode dieser Sockelbetrag, wie er aus der dritten Regulierungsperiode bekannt war.

Welche Aufgaben stehen nun an?

Zunächst ist für jedes Jahr von 2009 bis 2016 das Bruttoanlagevermögen zu Tagesneuwerten zu bestimmen. Die Indexreihen liegen hierfür vor. Allerdings ist der Begriff des Bruttoanlagevermögens nicht eindeutig geregelt und lässt vielfachen Interpretationsspielraum zu. In einem ersten Anlauf kann angenommen werden, dass alle Tagesneuwerte der Jahresscheiben zu berechnen sind, deren Nutzungsdauer zum Bewertungszeitpunkt noch nicht vollständig ausgelaufen ist. Dies muss jeder Netzbetreiber auf Basis der eigenen Nutzungsdauern individuell berechnen. Liegen nun die Investitionen in mindestens einem der Jahre von 2009 bis 2016 über einem Wert von 1/25 (ein Fünfundzwanzigstel) des Bruttoanlagevermögens, so besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Härte anerkannt zu bekommen.

Worst-Case-Betrachtung

Das Statistische Bundesamt hat folgende Definition für das Bruttoanlagevermögen: „Das Bruttoanlagevermögen zeigt auf, in welchem Umfang Anlagegüter zur Nutzung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, in welchem Ausmaß diese abgeschrieben sind.“ https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Glossar/bruttoanlagevermoegen.html.Folgt man dieser Interpretation, so sind für das Bruttoanlagevermögen alle Anlagen zu betrachten, die noch in den Büchern stehen. Es ist zu vermuten, dass dieser Wert deutlich höher ist als der oben angeführte, und das mindert die Chance auf Anerkennung einer besonderen Härte. Für eine entsprechende Risikoeinschätzung, auch im Hinblick auf die Mittelfristplanung, sollte hierzu jedoch ebenfalls eine Berechnung erfolgen.

Welche Investitionen sind relevant?

In der gesetzlichen Regelung wird explizit ausgeschlossen, dass Investitionen in übergegangene Netzteile in die Betrachtung einfließen. Sollten Sie also Netzgebiete abgegeben haben, so sind die Investitionen nur beim aufnehmenden Netzbetreiber von Relevanz. Es ist bislang nicht erkennbar, dass nur reine Netzanlagen zu betrachten sind, sondern auch Investitionen in allgemeine Wirtschaftsgüter, wie bspw. Software oder Geschäftsausstattung, können einbezogen werden. Es ist jedoch auch nicht gefordert, dass diese einzubeziehen sind. Daher kann hier eine Abwägung erfolgen.
Alle notwendigen Daten und Informationen liegen Ihnen vor, daher warten Sie nicht zu lange auf diese Berechnung. In der ersten Jahreshälfte benötigen Sie Ihre Kapazitäten für den Kostenantrag Strom und vielleicht auch schon für die Beantwortung der Fragen zum Kostenantrag Gas.


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