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13.01.2022 | Newsletter Ausgabe 01/2021 Kapitalkostenabgleich für ÜNB/FNB

Micha Ries und Michael Seidel
mich.ries@bet-energie.de

Anfang April wurde ein Referentenentwurf unter anderem zur Änderung der ARegV bekannt. Die wesentlichen Änderungen in dem Entwurf vom April 2021 betreffen die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber. Zum einen werden Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV durch den Kapitalkostenabgleich analog der Verteilnetzbetreiber eingeführt. Zum anderen wird ein Anreizsystem zur Einsparung von Engpassmanagementkosten für Übertragungsnetzbetreiber implementiert. Für Verteilnetzbetreiber ergeben sich ebenfalls Änderungen, die im Zusammenhang mit der Systematik Redispatch 2.0 stehen.

Engpassmanagementkosten werden in der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) bislang als „dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten“ eingeordnet. Mit den Änderungen sollen Anreize in der ARegV zur Begrenzung der Engpassmanagementkosten konkretisiert und verstärkt werden. Auf Ebene der Übertragungsnetze wird ein neues auf die Engpassmanagementkosten wirkendes Bonus-/Malus-Modell eingeführt. Auf Ebene der Verteilernetze soll mittelfristig durch eine Einordnung der Engpassmanagementkosten als volatile Kostenbestandteile der bestehende Effizienzvergleich genutzt werden, um im System der Anreizregulierung bereits angelegte Anreize zu verstärken. Bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode gelten diese volatilen Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten. Eine Berücksichtigung in der Effizienzmessung erfolgt frühestens ab 2026, also für die Ableitung der Effizienzwerte in der 5. Regulierungsperiode.

Fremdkapitalzinssätze

Die Finanzierung der Investitionen im Übertragungs- und Fernleitungsnetz soll ab der 4. Regulierungsperiode über das System eines Kapitalkostenzuschlages erfolgen, ähnlich wie es sich bei den Verteilnetzen bereits etabliert hat. Hierzu wird § 10a Absatz 7 Satz 3 aus Gründen der Klarstellung neugefasst. Für Betreiber von Verteilernetzen einerseits und Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber andererseits gelten im System des Kapitalkostenaufschlags allerdings unterschiedliche kalkulatorische Fremdkapitalzinssätze. Nach dem neuen Satz 5 findet für die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber als Fremdkapitalzinssatz das arithmetische Mittel aus den folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen bzw. Zinsreihen des jeweiligen Jahres Anwendung:

  1. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten – Anleihen von Unternehmen und
  2. Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften über 1 Million Euro, bei einer anfänglichen Zinsbindung von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

Die daraus resultierenden Zinsen führen zu einem höheren EK-II- Zinssatz beim Kapitalkostenaufschlag für Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber gegenüber Verteilnetzbetreibern. Aus Sicht der Verteilnetzbetreiber ist dies eine Besserstellung der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber, die im Sinne einer einheitlichen Regulierung auch für Verteilnetzbetreiber Anwendung finden sollte.

Für die Verteilnetzbetreiber gibt es aber auch gute Nachrichten. Kosten die nach dem 1. Oktober 2021 zur Implementierung und Weiterentwicklung sowie zum Betrieb im Zusammenhang mit Redispatch 2.0 entstehen, können bis zum Ende der 3. Regulierungsperiode über das Regulierungskonto als zusätzliche Erlöse gemeldet werden. 


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