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13.01.2022 | News Ausgabe 01/2021 Novellierung § 20/2 GasNEV

Holger Nestler und Oliver Radtke
holger.nestler@bet-energie.de

Mit Stand vom 26. April 2021 veröffentlicht BNetzA BK 9 eine novellierte Fassung des Leitfadens der Regulierungsbehörden zur Ermittlung von Sondernetzentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV. Grundsätzlich bleibt die Vermeidung von Doppelstrukturen durch Direktleitungsbau bestehen, stellt aber strengere Anforderungen zur Wahrung des Interessenausgleichs zwischen Netzbetreibern und Netznutzern auf.

Bei Netzbetreibern im Sinne des novellierten Leitfadens handelt es sich um Netzbetreiber mit einer Verfahrenskennung bei der zuständigen Regulierungsbehörde.
Bei der Gruppe der Nicht-Netzbetreiber handelt es sich in der Regel um Letztverbraucher. Hierunter fallen alle Petenten, die nicht Netzbetreiber im vorgenannten Sinne sind. Hierzu gehören u. a. Betreiber von Heizkraftwerken, Gasspeichern etc. Dabei wird die Laufzeit der Annuität für Nicht-Netzbetreiber auf maximal 15 Jahre begrenzt. Für Netzbetreiber i. S. d. Leitfadens gelten die Nutzungsdauern gem. Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 S. 1 GasNEV.

Bei einem Petenten (in der Regel Netznutzer) und dem das Sondernetzentgelt gewährenden Verteilernetzbetreiber muss es sich um zwei verschiedene Rechtssubjekte handeln. Voraussetzung für die Einräumung eines Sondernetzentgelts sind nach der zutreffenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf übereinstimmende Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte. Eine Netzentgeltreduktion in Form eines Sondernetzentgelts im Wege eines In-sich-Geschäfts ist nicht zulässig (Verteilernetzbetreiber gewährt einer in demselben Unternehmen gebildeten anderen Unternehmenssparte ein Sondernetzentgelt).

Die Prüfung des drohenden Direktleitungsbaus geht zunächst von der entsprechenden Erklärung des Petenten aus. Der Petent muss anhand konkreter, dem Verteilernetzbetreiber vorzulegender Unterlagen seine Erklärung glaubhaft machen.

Folgende Unterlagen, die über den bisherigen Umfang deutlich hinausgehen, sind Bestandteil des Antrages:

  • Investitionsrechnung gemäß Kalkulationswerkzeug,
  • Verpflichtung des Petenten, über den gesamten Zeitraum, den er im Rahmen seiner Investitionsrechnung als Nutzungsdauer ansetzt, das Sondernetzentgelt zu zahlen,
  • Machbarkeitsstudien und Pläne, (z. B. hinsichtlich etwaiger Wegenutzungsrechte oder der Erfüllung umweltrechtlicher Auflagen),
  • Angebote von Anlagenbauern bzw. Ingenieurbüros,
  • Nachweise über die ernsthafte Kontaktaufnahme zu dem vorgelagerten Netzbetreiber, an dessen Netz sich der Petent mit der Direktleitung anschließen würde, sowie
  • Nachweise über die konkrete Möglichkeit der Finanzierung.

Grundsätzlich ist eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 0,8 % p. a. der Anschaffungs-/Herstellungskosten anzusetzen.
Ein Sondernetzentgelt ist in der nach der vorstehend dargestellten Methode ermittelten Höhe für ein Jahr gültig. Es ist jährlich neu zu kalkulieren (alte Fassung 5 Jahre). In der Klarstellung weist der Verordnungsgeber darauf hin, dass die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung über die in der Investitionsrechnung gewählte Nutzungsdauer in jedem Fall fortbesteht. Sie erlischt auch nicht für den Fall, dass sich im Rahmen einer Neuberechnung das Sondernetzentgelt als unvorteilhaft gegenüber dem regulären Entgelt erweist.


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