Nachrichten
.

13.01.2022 | Newsletter Ausgabe 01/2021 Regulierungskonto und Kapitalkostenaufschlag, die Frist zum 30.06.2021 bleibt, die Anforderungen steigen weiter an

Oliver Radtke
oliver.radtke@bet-energie.de

Die Anforderungen an die Datenaufbereitung und -meldungen werden immer umfangreicher und so hat auch der aktualisierte Erhebungsbogen der BNetzA einige neue Inhalte. Verschiedene Register wurden angepasst und andere hinzugefügt.bAm 22.04.2021 hatte die Beschlusskammer 8 (Netzentgelte Strom) der BNetzA die aktuellen Hinweise zur Erstellung des Regulierungskontosaldos 2020, des Kapitalkostenaufschlags 2022 und der Tätigkeitsabschlüsse zum grundzuständigen Messstellenbetrieb veröffentlicht. Die Beschlusskammer 9 (Netzentgelte Gas) hat die aktualisierten Erhebungsbögen ebenfalls auf ihrer Internetseite veröffentlicht. In Bezug auf den Kapitalkostenaufschlag 2022 verweisen beide Beschlusskammern auf ein gemeinsames Dokument, welches die Anforderungen im Einzelnen beschreibt.   Zum PDF 

In gewohnter Weise muss die Antragstellung zum 30.06. erfolgen, es handelt sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Erfahrungsgemäß können Fristverlängerungen beantragt werden, diese setzen aber voraus, dass zum 30.06. mindestens der formlose Antrag bei der Regulierungsbehörde eingegangen sein muss. Wir empfehlen, frühzeitig in den Dialog mit den zuständigen Bearbeitern zu gehen und Möglichkeiten einer Fristverlängerung zu erfragen.

Regulierungskonto 

Der Zinssatz für die annuitätische Ermittlung der Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenze 2022 - 2024 beträgt 0,74% und beinhaltet bereits seit 2019 negative Werte bei der Ermittlung des 10 Jahresdurchschnitts.

Strom

Die Energiebilanz wird aus dem Tabellenblatt „dezentrale Einspeisung“ herausgelöst und separat im Tabellenblatt „A5. Energiefluss“ abgefragt. Der Abgleich der eingespeisten und entnommenen Mengen erfolgt nun automatisch und kann um Sondersachverhalte bzw. Angaben zur Verlustenergie ergänzt werden. Somit erfolgt eine Plausibilisierung der Mengenangaben unter Kalkulation einer Differenzmenge nach Saldierung aller Einspeisungen und Entnahmen. Unberücksichtigt bleibt die Möglichkeit der Eintragung von Rückspeisungen zwischen den eigenen Spannungsebenen, was gegebenenfalls zu Abweichungen führt. Die Tabelle „Energiefluss“ wirft am rechten Ende eine Differenzbetrachtung aus, welche die eingetragenen Ein- und Ausspeisedaten plausibilisieren soll. Aus der jährlichen Lastflussberechnung (z. B. BET-Tool), welche u.a. zur Bestimmung der vermiedenen Netzentgelte aufgestellt wird, können die benötigten Daten entnommen und die Ergebnisse des BNetzA-Erhebungsbogens abgestimmt werden. 

Im Tabellenblatt „Messstellenbetrieb“ wird wieder die Entwicklung im Bereich des konventionellen MSB abgefragt. Auch für 2020 beinhaltet diese Abfrage den CAPEX-Anteil. Da bezüglich der Befüllung dieses Tabellenblattes eine hohe Unsicherheit besteht und auch die Regulierungsbehörden in ihrem Genehmigungsprozess verschiedene Maßstäbe an den Tag legen, sollte das Befüllen gut abgestimmt sein und auf einer belastbaren Berechnung basieren, um diese im Rahmen der Anhörung angemessen verteidigen zu können. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Im Tabellenblatt „weiteres Anlagevermögen „WAV““ wurde der Eingabebereich für AHK-Zu- und -Abgänge für manche Anlagengüter grau markiert. Da die Behörden AiB zum 01.01. regelmäßig nicht anerkennen, waren diese Angaben eine gute Möglichkeit, die tatsächliche Bewegung auf dem Anlagengut zu zeigen. Wir empfehlen Anlagen im Bau, welche im Laufe des Jahres nicht aktiviert werden, in jedem Fall mit ihrem Bestand zum 01.01. anzusetzen.

Darüber hinaus informiert die Behörde im Informationsschreiben 02/2021 darüber, dass insolvenzbedingte Ausfälle nicht im Regulierungskonto geltend gemacht werden dürfen. Dies spricht umso mehr dafür, entsprechende Kosten im Basisjahr geltend zu machen. Eine generelle Nichtanerkennung würde dem Netz die Bewirtschaftungssubstanz entziehen und kann auch seitens der Behörde in der Form nicht gewollt sein.

Gas

Im Regulierungskonto Gas wurden wenige Veränderungen vorgenommen. So wird im Tabellenblatt „Messstellenbetrieb“ die zusätzliche Position „CAPEX“ eingeführt. Hintergrund ist, dass eine Veränderung der Zähleranzahl und damit verbundene Kapitalreduktionen/-erhöhungen bereits im Kapitalkostenabzug und -aufschlag berücksichtigt werden. Der sich verändernde Anteil bezieht sich dann somit nur auf die operativen Kosten. Einige Regulierungsbehörden fragen diese Angaben mit den Anhörungen zum Regulierungskonto auch für frühere Jahre ab 2018 nach. Gerne unterstützen wir Sie bei der Kostenermittlung. 

Im Tabellenblatt „SAV“ können AHK-Veränderungen aufgrund von Schlüsseländerungen nun in separaten Spalten eingetragen werden. Außerdem können Kosten für Marktraumumstellung oder für die Errichtung einer Wasserstoffinfrastruktur nun separat ausgewiesen werden. Für zusätzliche Angaben wurde die Spalte „Erläuterungen“ ergänzt.

Kapitalkostenaufschlag 

Der Kapitalkostenaufschlag ermittelt in nunmehr gewohnter Weise die geplanten Kapitalkosten für das Folgejahr (2022). Hierfür ist es nötig, alle Ist-Investitionen bis zum 31.12.2020 den Betriebsmittelgruppen nach Netzentgeltverordnung zuzuordnen und um die Planinvestitionen des Ist- und Folgejahres zu ergänzen.

Bei den Erhebungsbögen für Strom und Gas hat es nur geringfügige Änderungen im Vergleich zum Vorjahr gegeben. So können nun in beiden Bögen Hinzurechnungen und Kürzungen aufgrund von Schlüsseländerungen angegeben werden. 

Im Gas ist die Aufnahme der Angaben zu Investitionen in Wasserstoffinfrastruktur und deren Verformelung aufgenommen worden. Diese werden nun automatisch von den Anschaffungs- und Herstellungskosten zur Ermittlung der Kapitalkosten abgezogen.

Sowohl für das Regulierungskonto als auch für den Kapitalkostenaufschlag empfehlen wir, frühzeitig mit der Datenaufbereitung zu beginnen und strategische Festlegungen in Bezug auf die Angaben im Bereich des Messstellenbetriebs anzustreben. Der 30.06. kommt schnell und eine verspätete Abgabe führt, insbesondere bei Kapitalkostenaufschlag, zu einem negativen Bescheid. 


Zurück zu Newsletter-Detail