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18.01.2022 | Newsletter Ausgabe 01/2022 Vereinfachtes Verfahren und pauschaler Effizienzwert Strom in der 4. Regulierungsperiode

Micha Ries und Oliver Radtke
micha.ries@bet-energie.de

Stromnetzbetreibern im Sinne des § 24 ARegV stellt sich in diesem Jahr erneut die unternehmerische Frage, ob die Teilnahme am vereinfachten Verfahren mit einem pauschalen Effizienzwert von 97,01 % für die 4. Regulierungsperiode vorteilhafter gegenüber der Teilnahme am vollständigen Verfahren mit individueller Effizienz ist. Hierzu müssen die Stromnetzbetreiber zudem bis zum 31.03.2022 einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Regulierungsbehörde einreichen. Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV ist genehmigungspflichtig und die Antragsfrist ist zwingend einzuhalten.

Zudem ist das Jahr 2021 auch das Basisjahr der Kostenprüfung Strom für die 4. Regulierungsperiode. In welcher Höhe die Erlösobergrenze sodann für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 ausfällt, hängt im Wesentlichen von der genehmigten Kostenbasis ab. Die Folgen der Kostenprüfungen sind den Netzbetreibern im neunten Jahr der Anreizregulierung inzwischen wohlbekannt.

Hinzu kommen erneut weitere, nicht zu unterschätzende Einflussfaktoren: Die Eingangsparameter für den künftigen Erlöspfad, aus dem die jeweilige, künftige Erlösobergrenze (EOG) abgeleitet wird.
Hierzu sieht sich die Branche derzeit mit verschiedenen Unsicherheiten konfrontiert:

  1. Je nach Verfahrensart werden im vollständigen Verfahren dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten (dnbKA) vollumfänglich berücksichtigt oder im vereinfachten Verfahren pauschal mit 5 % der Gesamtkosten ./. vorgelagerter Netzkosten und ./. vermiedener Netzentgelte eingestellt. Aktuell rechnet der Erlöspfad zudem mit einem vergleichsweise niedrigen Verbraucherpreisgesamtindex (VPI), welcher die Effekte der Inflation wiedergeben soll. Geht man davon aus, dass der VPI mittelfristig eher wieder anzieht, so würden sich niedrigere dnbKA sogar vorteilhafter für den Netzbetreiber auswirken, solang der VPI den Xgen (Strom: derzeit 0,9 %) übersteigt.
  2. Darüber hinaus wird im vollständigen Verfahren für den Netzbetreiber ein eigener Effizienzwert ermittelt, während im vereinfachten Verfahren ein gewichteter Mittelwert (4. RP: 97,01 %) zur Anwendung kommt. Die individuelle Effizienzmessung (Best of four aus DEA und SFA) kann grundsätzlich zu einer höheren, eigenen Effizienz führen; das Ergebnis kann aber auch im schlimmsten Fall bis auf 60 % zurückfallen.  
  3. Welche Verfahrensart der Netzbetreiber wählen darf, ist am Ende auch abhängig von der Anzahl der in seinem Netz angeschlossenen Kunden. Gemäß der derzeit gültigen Fassung der ARegV können „Netzbetreiber, an deren Stromverteilernetz weniger als 30.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind […], die Teilnahme an dem vereinfachten Verfahren [...] wählen.“ Bei der Bestimmung der Anzahl der unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden ist auf die zu der De-minimis-Regel in den §§ 7 Abs. 2, 7a Abs. 7 EnWG sowie zu der Zuständigkeitsabgrenzung in § 54 Abs. 2 Satz 1 EnWG entwickelten Grundsätze abzustellen. Die Ermittlung der Kundenanzahl beschränkt sich nicht allein auf die „Zahl der physischen Anschlusspunkte im Sinne von Netzanschlusspunkten“ und damit auf die unmittelbar angeschlossenen Kunden, sondern bezieht auch mittelbar angeschlossene Kunden (z. B. Kundenanlagen) ausdrücklich mit ein. Nicht als mittelbar an das jeweilige verfahrens-gegenständliche Stromverteilernetz angeschlossene Kunden zu berücksichtigen sind solche Kunden, die unmittelbar oder mittelbar an ein nachgelagertes Stromverteilernetz (sog. Weiterverteiler) angeschlossen sind. Diese Kunden zählen ausschließlich bei der Ermittlung der Kundenanzahl nach § 24 Abs. 1 ARegV des nachgelagerten Netzbetreibers, da sie allein in dessen Verantwortungsbereich fallen.

BET empfiehlt den Netzbetreibern, die aufgrund ihrer Größe das vereinfachte Verfahren wählen dürfen und sich dennoch mit dem Gedanken tragen, im vollständigen Verfahren reguliert zu werden, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchzuführen, um die Vorteilhaftigkeit der Varianten abschätzen zu können. Dabei müssen die Vor- und Nachteile des vereinfachten Verfahrens einerseits und der individuelle Effizienzwert sowie die Höhe der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten Berücksichtigung finden.

Effizienzwert

Die Höhe der eigenen, individuellen Effizienz im vollständigen Verfahren hängt u. a. von der Effizienz des am besten wirtschaftenden Netzbetreibers ab. Prinzipiell steigt dieser Wert, wenn der Quotient aus Kosten/Strukturparameter möglichst klein ist. Da aber zum derzeitigen Standpunkt nicht bekannt ist, wer am vollständigen Verfahren teilnehmen wird, kann die Abschätzung des Effizienzwertes nur unter Zuhilfenahme von Annahmen erfolgen. Im vereinfachten Verfahren wird der genannte gewichtete Mittelwert angesetzt. Zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung bietet BET dem Netzbetreiber die näherungsweise Ermittlung des eigenen Grenzeffizienzwertes (break even) an. Im Ergebnis können beispielsweise die Folgen einer eigenen Effizienz < 90 % oder gar < 80 % usw. abgebildet werden.  

Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten

BET empfiehlt, die eigenen dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten nach § 11 Abs. 2 ARegV auch bereits im Vorfeld der aktuell anstehenden Kostenprüfung zu ermitteln. Für Netzbetreiber mit weniger als 30.000 Kunden können die dnbKA ein weiteres Indiz für die Entscheidungsfindung bei der Verfahrenswahl sein. Netzbetreiber im vollständigen Verfahren können über die Höhe des dnbKA Kostenblocks beeinflussen, welcher Anteil der Erlösobergrenze dem Abbau von Ineffizienzen unterworfen wird. BET unterstützt die Netzbetreiber ebenfalls bei der Ermittlung der ansatzfähigen dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile.
BET verfügt über umfangreiche Erfahrungen aus den vergangenen Kostenprüfungen und unterstützt Netzbetreiber bei der Bewertung ansatzfähiger Kosten und der Abschätzung von Vor- und Nachteilen der jeweiligen Verfahren.


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