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19.12.2022 | Newsletter Ausgabe 02/2022 Verkürzung der kalkulatorischen Nutzungsdauer (KANU)

Michael Timm-Piske
michael.timm-piske@bet-energie.de

Alle Anlagen des Gasnetzbetriebes, die ab 2023 aktiviert werden, können durch die Festlegung der Bundesnetzagentur (BK9-22/614) kalkulatorisch bis zum Beginn des Jahres 2045 abgeschrieben werden. Somit besteht die Möglichkeit (keine Verpflichtung!), für jedes Jahr ab 2023 eine kürzere Nutzungsdauer anzusetzen als in der Netzentgeltverordnung verankert ist. 

In der Festlegung sind folgende Dinge geregelt:

Tenorziffer 1:

  • Abweichend von Anlage 1 der GasNEV beträgt die niedrigste wählbare Nutzungsdauer (ND) gemäß der Berechnung 2045 –t, wobei t das Jahr der erstmaligen Aktvierung ist
  • Sollte der untere Rand der Nutzungsdauern gemäß GasNEV niedriger sein, als die neu berechnete ND, gilt weiterhin der untere Rand der GasNEV (Minimalabgleich)
  • Dies gilt für Anlagen, die ab 2023 als Fertiganlagen aktiviert werden
  • Dieser Ansatz gilt nicht für Verwaltungsgebäude

Tenorziffer 2:

Es werden zwei zusätzliche Anlagengruppen eingeführt:

  • LNG-Anlagen und LNG-Anbindungsanlagen 
  • Die Nutzungsdauern entsprechen der erwarteten Betriebsdauer, mindestens aber 5 Jahre

Insbesondere zum ersten Teil der Festlegung sind die wirtschaftlichen Effekte zu prüfen. Die Regelung des Minimalabgleichs führt dazu, dass die Anschaffungskosten schneller abgeschrieben werden. Somit ergeben sich höhere kalkulatorische Abschreibungen, die zu höheren Netzkosten in den Basisjahren führen, als in einem vergleichbarer Fall ohne die Anwendung der Festlegung. Dem gegenüber resultieren, bedingt durch die schnelle Abschreibung, geringere Eigenkapitalverzinsung und in der Folge geringere kalkulatorische Gewerbeertragsteuer.

Unsere Berechnungen zeigen, dass der Effekt der höheren Abschreibung die Reduktion der Eigenkapitalverzinsung und Gewerbeertragsteuer überkompensiert. Außerdem ergeben sich auch in der Berechnung des Kapitalkostenaufschlags zeitnah höhere Werte als im vergleichbaren Fall ohne die Anwendung.

Die Verkürzung der Nutzungsdauer in der kalkulatorischen Bewertung muss sich auch in der handelsrechtlichen und steuerlichen Bewertung auswirken. Sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht bestehen gegenwärtig die Möglichkeiten, die Nutzungsdauern zu verkürzen und somit eine Harmonisierung zu erzielen. Diese Möglichkeiten sollten in Abstimmung mit Wirtschaftsprüfer und Steuerberater genutzt werden, da eine entsprechende (geringere) Bewertung notwendig wird. Innerhalb einer Dekade resultieren ohne einem Nachziehen höhere handelsrechtliche und steuerliche Buchwerte und es entstehen stille Lasten.

Der handelsrechtliche Ergebniseffekt ist von verschiedenen Randbedingungen, u.a. vom Alter der Netzanlagen, abhängig. Um diesen und andere Effekte zu erkennen, sollte eine Simulation mit eben dem Zeithorizont bis 2045 durchgeführt werden. Dabei wird zwingend die bisherigen Investitionsplanung auf den Prüfstand gestellt.

Sprechen Sie uns gerne an.
 


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