06.04.2020 | 2020/02 Auswirkung der CO2-Bepreisung auf Wärmeversorgungssysteme

BEHG könnte zur Steigerung der Wärmekosten führen Thomas Langrock und Oliver Donner
oliver.donner@bet-energie.de

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist am 20.12.2019 in Kraft getreten. Bestandteil des Gesetzes sind feste CO2-Preise im Zeitraum 2021 bis 2025. Mit dem BEHG wird eine Bepreisung von CO2 für die Sektoren Wärme und Verkehr eingeführt. Die Einnahmen sollen unter anderem zur Entlastung des Strompreises und zur Senkung der EEG-Umlage genutzt werden.

 

Am 28.02.2020 wurde bereits der Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung dieses Brennstoffemissionshandelsgesetzes vorgelegt. Mit diesem Gesetz soll die vom Bund und von den Ländern im Vermittlungsausschuss vereinbarte Erhöhung der CO2-Preise gegenüber den im BEHG beschlossenen umgesetzt werden.

Besonders negativ wirkt sich die Einführung der CO2-Bepreisung auf Wärmeversorgungssysteme aus, die stark von Wärmeerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen geprägt sind, die bisher nicht am Emissionshandel teilnehmen. Dies sind typischerweise kleinere Fernwärmenetze. Nach gegenwärtigem Stand fallen, bezogen auf die erzeugte Wärme, im Vergleich zur Wärmeerzeugung mit Kesselanlagen etwa die doppelten CO2 Kosten an. Die Erfahrung der B E T zeigt, dass die zusätzlichen Kosten alleinig über die Wärmeerlöse gedeckt werden müssen. Dies führt zu einer merklichen Steigerung der Wärmekosten.

Aus diesem Umstand ergeben sich verschiedene Handlungsnotwendigkeiten für Fernwärmeversorger. Zum einen muss analysiert werden, welche Wirkungen das BEHG auf die Umsätze- und Kosten hat. Dieser Schritt führt aus Sicht von B E T zwangsläufig zur Frage, dass und wie das BEHG in den Wärmeerlösen berücksichtigt werden muss. B E T erwartet, dass der Gesetzgeber noch Instrumente, z. B. einen BEHG-Bonus im KWKG, eine kostenlose Zuteilung für Wärme o. ä. entwickeln wird, die die negative Wirkung des BEHG auf die BHKW lindern. Die Nutzung dieser Instrumente gehört dann ebenfalls zu den kurz- bis mittelfristigen Maßnahmen. 

Zum anderen stellt sich für diese Fernwärmeversorger mittel- bis langfristig die Frage, wie alternative, CO2-arme oder CO2-freie Wärmeerzeugungstechniken erschlossen werden können – insbesondere vor dem Hintergrund der voraussichtlich sehr hohen Emissionszertifikatepreise. 

Für alle Fernwärmeversorger ist die Einführung des BEHG Anlass, die Formeln für Fernwärmeerlöse zu überprüfen und ggf. anzupassen. Aus Sicht von B E T bestehen hier folgende Themen:

  • Überprüfung bzw. Einführung eines Kostenelements für CO2. In kleineren Fernwärmenetzen bestehen bisher keine CO2-Elemente. 
  • Überprüfung der Wirkung des BEHG in der bestehenden Formel. Der BEHG kann auch über versteckte Wege, zum Beispiel Indizes zum Erdgaspreis, in Fernwärmepreisformeln hineinwirken.
  • Überprüfung von Preisanpassungsspielräumen aufgrund der geänderten Wärmekosten im Nicht-Fernwärmesegment. Die Einführung des BEHG kann auch Anlass dazu sein, schon länger bestehenden Korrekturbedarf beim Niveau der Fernwärmepreise nun umzusetzen.

Die Überprüfung der Fernwärmeerlösformel wird am besten mit einer Vorausschau der Kosten- und Erlössituation der Wärmesparte kombiniert, also letztlich mit einer Margenvorschau für das Unternehmen im Bereich der Wärme vorgenommen, um bei Bedarf geeignete Maßnahmen zur Margenstabilisierung zu entwickeln.

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