03.02.2020 | 2020/01 Konzerninterne Dienstleistungsmodelle mit Netzgesellschaften vor dem Umbruch?

WARUM VIELE MARKTAKTEURE ZUM HANDELN GEZWUNGEN SIND Daniel Thies
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Am 25.11.2019 veröffentlichte die BNetzA Beschlüsse (BK8-19/00002-A und BK9-19/613-1), welche die Regelungen für Unbundling-Abschlüsse deutlich verschärfen. Die BNetzA hegt vor allem die Intention, den Ausweis von bezogenen Dienstleistungen transparenter zu gestalten. Diese Anforderungen an den Ausweis der Kosten der Dienstleistungen sind auf Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag ab dem 30.09.2020 anzuwenden und hätten damit einen unmittelbaren Einfluss auf die nächste Kostenprüfung von Netzbetreibern. Die Frage drängt: Werden aktuelle Dienstleistungsmodelle überhaupt noch tragbar sein?

Es sind häufig Konstellationen vorzufinden, dass die Netzgesellschaft den technischen Betrieb ganz oder teilweise übernimmt, eine Vielzahl von relevanten Funktionen jedoch über diverse Dienstleistungsbeziehungen konzernintern von der Mutter- oder Schwestergesellschaft bezieht. Beispiele können übergeordnete Verwaltungsaufgaben wie Controlling, Rechnungs- oder Abrechnungswesen sein.

Ökonomisch gesehen ist eine solche Bündelung von Ressourcen in der Konzerngesellschaft oftmals eine effiziente Variante, einen Konzern zu strukturieren und organisatorisch aufzustellen. Jedoch scheint einigen Versorgungsunternehmen in genau solchen organisatorischen Konstrukten oft durch die Regulierungsbehörden unterstellt zu werden, eine Quersubventionierung anderer, traditionell eher defizitärer Geschäftsbereiche (wie Bäder oder ÖPNV) durch die Netzgesellschaft zu betreiben und in diesem Sinne Kosten nicht immer verursachungsgerecht in den Netzbetrieb zu schlüsseln.

Das Vorgehen der BNetzA in der aktuellen Regulierungspraxis zeigt, dass sie eine nicht verursachungsgerechte Kostenschlüsselung bzw. eine fehlende Marktgerechtigkeit unterstellt: Die aktuelle Handhabung und Strukturierung von Dienstleistungsverrechnungen mit verbundenen Unternehmen scheint der BNetzA schon länger ein Dorn im Auge zu sein, denn bereits bei der letzten Kostenprüfung hat die BNetzA angesichts mangelnder Transparenz oft einfach pauschale Kürzungen von Dienstleistungsentgelten angedroht, vermutlich um somit die Kostenbasis pauschal um unterstellte, sachfremde Kostenblöcke zu bereinigen.

Dies hat die BNetzA zu diesen verschärften Neuauflagen bewegt, um eine erhöhte Transparenz dieser Dienstleistungsverrechnungen bei der nächsten Kostenprüfung zu schaffen. Generell wirft dies aber die Frage auf, wie die Branche mit diesen neuen Vorgaben umgehen wird und inwiefern aktuelle Dienstleistungsmodelle überhaupt noch tragbar sein werden.

Heutzutage in der Praxis zu beobachtende Verrechnungssystematiken könnten bald zunehmend der Vergangenheit angehören und durch eine detailliertere Kosten- und Leistungsverrechnung in der Branche ergänzt werden, um dem geforderten Ausweis im Jahresabschluss Rechnung tragen zu können.

Diese Änderung würde nicht nur die IT-Systeme und Prozesse der Unternehmen vor etwaige organisatorische Herausforderungen stellen, sondern es wäre auch grundlegend fraglich, ob Leistungen aus regulatorischer und ökonomischer Sicht zukünftig weiterhin über Dienstleistungsverträge bezogen werden sollten oder direkt in der Netzgesellschaft selbst erbracht werden sollten. Führen diese neuen Umstände also zu einem Umdenken in der Branche mit einer Tendenz hin zu großen Netzgesellschaften "XXL"? 

Sicher ist jedenfalls, dass die Dienstleistungsverrechnung mit verbundenen Unternehmen auch bei der nächsten Kostenprüfung Schwerpunktthema sein wird. Lesen Sie hierzu auch den Artikel von Oliver Radtke: „Mehr Transparenz oder nur neue Datenforderungen?“ im aktuellen Webmagazin 2020/01.

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