24.09.2024 | Webmagazin 2024/04 Treibhausgasneutralität im Konzessionswettbewerb

Zünglein an der Waage: Das sechste Ziel des § 1 EnWG hat es in sich! Ralf Westermann | Sebastian Seier
ralf.westermann@bet-energie.de

2022 ist der § 1 EnWG um ein sechstes Ziel, die Treibhausgasneutralität, erweitert worden. Dies wirkt auch unmittelbar auf die Anforderungen und Kriterien im Konzessionswettbewerb um die Strom- und Gasnetze: Denn der § 46 Absatz 4 verpflichtet die Gemeinde, bei der Auswahl des neuen Netzbetreibers den Zielen des § 1 Absatz 1 zu folgen.
Vor genau einem Jahr haben wir hier im Webmagazin analysiert, wie sich das auf die Konzessionsverfahren auswirken könnte. Nun wollen wir eine kurze Bestandsaufnahme machen. 

Die Ziele 

•    Sicherheit, 
•    Preisgünstigkeit, 
•    Verbraucherfreundlichkeit, 
•    Effizienz und 
•    Umweltverträglichkeit

gab es schon immer. Oft wird dabei vernachlässigt, dass die Versorgung zunehmend auf erneuerbaren Energien zu beruhen hat.

Die Treibhausgasneutralität hat sich mittlerweile als Wertungskriterium in den Konzessionsverfahren etabliert. Dass damit drei Zielformulierungen den Schutz des Planeten adressieren, ist bemerkenswert – ebenso wie die Tatsache, dass das Thema in der Praxis nach wie vor stellenweise etwas „stiefmütterlich“ behandelt wird. 

Zum Konzessionswettbewerb jedoch: Zunächst haben die Vergabestellen noch mit „Provisorien“ gearbeitet. So wurde beispielsweise gerne aus dem klassischen Umwelt-Ziel „treibstoffsparender Furpark“ ein „treibhausgasneutraler“ Fuhrpark und dieser einfach ins sechste Ziel umgeparkt. Ein konsistenter, zielführender Kriterienkatalog kommt aber kaum umhin, die Treibhausgasneutralität als vollwertiges Kriterium auszukleiden. Und da ist nur eine Konkretisierung konsequent: Wenn der Netzbetrieb treibhausgasneutral sein soll – und dies im Konzessionswettbewerb zu berücksichtigen ist – so liegt nichts näher, als nach dem Konzept zu fragen, bis wann und auf welche Weise dies gelingen soll. Auch fügt sich dies nahtlos in die Logik des Netzbetriebskonzepts (das auch und schon immer die Pläne zur Erreichung der übrigen Ziele des § 1 EnWG beschreibt) ein.

Somit bietet es sich tatsächlich an, ein „Konzept zur Erlangung des treibhausgasneutralen Netzbetriebs“ zu entwickeln. Wie immer im Konzessionswettbewerb ist dabei ausschließlich auf den Netzbetrieb – nicht auf das ganze Stadtwerk, den Konzern, oder die anderen Sparten – abzustellen. Diese erzwungen isolierte Sicht bringt Herausforderungen mit sich: Denn gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU müssen große Kapitalgesellschaften, zu denen „Versorger“ nicht selten zählen, sowieso im Jahr 2026 erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht für das Berichtsjahr 2025 vorlegen. Dieser bezieht sich aber auf das gesamte Unternehmen. Die Datensammlung und Erarbeitung der erforderlichen Konzepte im Rahmen des Berichts kann aber genutzt werden, um auch Netzbetreiber-spezifische Informationen im Konzessionsverfahren darzustellen.

Es empfiehlt sich also dringend, bei er Erarbeitung des Nachhaltigkeitsberichts darauf zu achten, die Zahlen nicht nach einer Brutto-Methode zu „verwässern“ (was für den eigentlichen Nachhaltigkeitsbericht in den meisten Fällen ausreichend wäre). Die sauberen Systemgrenzen sind bereits für den Gesamtversorger schwierig zu ziehen. Dies im Unternehmen zudem angemessen abzugrenzen, ist eine weitere Komplikation. Dennoch erscheint es sinnvoll und hilfreich. 

Nicht nur dem Konzessionswettbewerb, auch der Sache wird es dienen, diese höher aufgelösten Informationen zu kennen:

„If you can't measure it, you can't manage it.“

Mit dem Blick auf das 1,5°-Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens hatte Deutschland seinen unrühmlichen „Beitrag“ an CO2-Emissionen bereits 2023 „geleistet“. Wir haben kein Klima-Guthaben mehr. Demnach wäre eine sofortige Nullemissionsstrategie eigentlich angezeigt. Das wird kaum realistisch sein, deshalb sollten wir zumindest alle Anstrengungen unternehmen, jetzt schleunigst einen konkreten Plan vorzulegen, wie wir den Schaden zumindest begrenzen möchten.
In unserer Welt des Netzbetriebs sind 
•    die Treibhausgasbilanzierung im Status Quo, 
•    eine konkrete Zielformulierung mit Zeitziel für die vollständige Klimaneutralität und
•    die Maßnahmenableitung, um vom Start zum Ziel zu kommen,

ein essentieller Beitrag dazu, den wir mindestens leisten sollten. All das muss im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung ohnehin erfasst bzw. erarbeitet werden: So fordert die Angabepflicht E1-1 aus den Europäischen Berichtsstandards bspw. eine Dekarbonisierungsstrategie („Übergangsplan“) und die Angabepflicht E1-6 die Aufstellung einer Treibhausgasbilanz.

Gerne helfen wir Ihnen dabei!


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