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10.06.2021 | Webmagazin 2021/03 Definition von grünem Wasserstoff: wichtiger Schritt mit Schwächen

Ein Bremsklotz für den H2-Markthochlauf? Lukas Wammes und Sebastian Seier
sebastian.seier@bet-energie.de

Am 19.05.2021 hat die Bundesregierung eine Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes beschlossen. Diese enthält auch die Ausgestaltung der Befreiung von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage. Vor allem die Definition des Begriffs „grüner Wasserstoff“ sorgt dabei für Diskussionsbedarf in der Branche. Welche Kritikpunkte bestehen und wie sind sie einzuordnen?

Gemäß § 12i der EEG-Novelle gilt als grüner Wasserstoff nur solcher, der innerhalb der ersten 6.000 Vollbenutzungsstunden (Vbh) der Einrichtung zur Herstellung von H2 elektrochemisch durch den ausschließlichen Verbrauch von Strom hergestellt worden ist. Der dabei verbrauchte Strom muss aus erneuerbaren Quellen stammen, was über Herkunftsnachweise belegt werden können muss. Alternativ kann auch eine Lieferung von EE-Strom über eine Direktleitung als Nachweis dienen. Die Regelung wirft einige Fragen auf.

Wie grün ist der so produzierte Wasserstoff wirklich?
Hier gibt es zum einen die physische Komponente: In der Begründung der Verordnung wird argumentiert, dass über die Begrenzung auf die ersten 6.000 Vbh sichergestellt wird, dass vor allem dann H2 produziert wird, wenn viel EE-Strom verfügbar ist und die Strompreise an der Börse niedrig sind („Systemfreundlichkeit“). Bei dieser hohen Zahl an Vollbenutzungsstunden wird ein großer Teil des in Elektrolyseuren verwendeten Stroms aus fossilen Kraftwerken kommen, die immer noch über 50 % des deutschen Strommixes ausmachen. Die Vbh-Zahl soweit abzusenken, dass Elektrolyseure tatsächlich nur mit physisch grünem Strom betrieben werden, ist aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten und hinsichtlich des notwendigen Hochlaufs der Wasserstoffwirtschaft keine praktikable Lösung. Vor diesem Hintergrund wäre sogar eine An- oder Aufhebung der Vbh-Grenze wünschenswert.

Zum anderen gibt es mit den Herkunftsnachweisen eine bilanzielle Komponente: Zwar stehen die Nachweise auch bei Stromtarifen bereits teilweise in der Kritik, weil ihre Förderwirkung für den tatsächlichen Ausbau von EE-Anlagen beschränkt ist. Doch besteht hier die Möglichkeit, dass Betreiber von Elektrolyseuren – ähnlich wie bei Stromtarifen – ebenfalls grüne Wasserstoffprodukte unterschiedlicher Qualität anbieten (z. B. mit Öko-Siegel für Wasserstoff).

Welche Geschäftsmodelle sind die Verlierer dieser Regelung?
Nahezu absurd mutet an, dass – von der Regierung beabsichtigt oder nicht – laut Gesetzestext die 6.000-Vbh-Grenze auch für Elektrolyseure gelten, die ihren Strom per Direktleitung aus einer EE-Anlage beziehen. Innovative Erzeugungskonzepte, in denen dank der Kombination verschiedener EE-Technologien und/oder Speichern hohe Vollbenutzungsstunden erreicht werden, werden dadurch ausgebremst. Hier ist eine Klarstellung vor der Verabschiedung der Verordnung erforderlich.

Auch weitere innovative Arten zur Erzeugung von klimaneutralem Wasserstoff bleiben durch die explizite Beschränkung auf die Elektrolyse auf der Strecke (z. B. Biogasreformierung oder -pyrolyse, Biomassefermentation, fotoelektrochemische Wasserspaltung).

Wie wirkt sich das Doppelförderverbot aus?
Soll der erzeugte Wasserstoff als „grün“ gekennzeichnet und somit von der EEG-Umlage ausgenommen werden können, darf der in den Elektrolyseuren genutzte Strom nicht anderweitig gefördert sein (z. B. nach EEG oder KWKG). Verbote der Doppelförderung sind zwar im Rahmen des EEG nicht unbekannt und werden vom Gesetzgeber europarechtlich begründet. Dennoch beschränkt diese Vorgabe die Verfügbarkeit von grünem Strom deutlich und erfordert einen umso ambitionierteren Ausbau der Erneuerbaren. Wenn Elektrolyseure aber darauf angewiesen sind, dass erst neue, nicht geförderte Anlagen gebaut werden, bevor sie in Betrieb gehen können, wird das den Markthochlauf deutlich verzögern. Auch die systemdienliche Nutzung von Überschussstrom in Elektrolyseuren wird so verhindert.


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