10.05.2019 | 2019/02 Finanzierung von Netzgesellschaften

MAL WIEDER IM GESETZESDSCHUNGEL von Ralph Kremp und Michael Seidel
ralph.kremp@bet-energie.de

Zwei Entscheidungen in der Rechtsprechung zur regulatorischen Behandlung und die Zinsentwicklung im Allgemeinen führen bei fast allen Netzbetreibern zu einem kurzfristigen Handlungs- und Optimierungsbedarf. Schnelles Handeln hilft die Anpassungen schon in den kommenden Basisjahren zur Wirkung zu bringen. BET gibt Ihnen einen Überblick und zeigt Handlungsoptionen auf.

Einleitung:

Die in Netzentgelten weiterberechenbare Eigenkapitalverzinsung wird nach den Vorgaben der NEV ermittelt. Maßgeblich für deren Höhe sind zum einen die in dem jeweiligen Basisjahr zugrundeliegende Bilanz- und Finanzierungsstruktur und die regulatorische Behandlung ausgewählter Bilanzpositionen sowie zum anderen die zur Anwendung kommenden Zinssätze.

In der Rechtsprechung zur regulatorischen Behandlung haben sich dabei in der jüngeren Vergangenheit zwei Entscheidungen ergeben, die Anlass geben, die aktuelle Praxis bei Finanzierung und Jahresabschluss zu hinterfragen. Dies betrifft die Entscheidungen, nach denen sowohl die zum Bilanzstichtag zu passivierende Verbindlichkeit eines Ergebnisabführungsvertrages (EnVR 62/17) als auch ein passivisch zu bildender Kapitalausgleichsposten (EnVR 23/16) als unverbindliches Abzugskapital behandelt werden. 

Bezüglich der Zinsentwicklung für das betriebsnotwendige Eigenkapital ist zudem davon auszugehen, dass die Entwicklung am Kapitalmarkt dazu führen wird, dass für die nächste Regulierungsperiode ein sehr niedriges Zinsniveau Anwendung finden könnte. 

Die Auswirkungen sowohl der Rechtsprechung als auch der Zinsentwicklung führen bei fast allen Netzbetreibern zu einem kurzfristigen Handlungs- und regulatorisch sinnvollem Optimierungsbedarf. Eine Auseinandersetzung mit diesen Fragen sollte dabei kurzfristig eingeleitet werden, damit die möglichen Effekte einer Anpassung in der Vorgehensweise bereits in den anstehenden Basisjahren Wirkung entfalten. 

Im Folgenden wird zunächst die Ausgangssituation näher beleuchtet und anschließend die für Netzbetreiber in Frage kommenden Handlungsoptionen aufgezeigt.

Ausgangssituation:
2.1 Überschießendes EK

Die Netzentgeltverordnungen Strom und Gas setzen auf dem kalkulatorisch zu ermittelnden betriebsnotwendigen Eigenkapital auf. Im Verhältnis zum betriebsnotwendigen Vermögen werden dabei die ersten 40% mit dem höheren Zinssatz für EK I verzinst. Dieser beträgt für die dritte Regulierungsperiode bei Neuanlagen 6,91% und ist nach wie vor Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen.

Sofern die die kalkulatorische Eigenkapitalquoten über 40% liegt, kann der überschießende Anteil des Eigenkapitals nur mit einem geringeren Zinssatz verzinst werden (EK II, zuletzt 3,03% im Gas und 2,72% im Strom).

Die Zinsen für verzinsliches Fremdkapital werden nach NEV durch die Regulierungsbehörden aufwands-gleich behandelt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Netzbetreiber nachweisen kann, dass im Zeit-punkt der Kreditaufnahme das Zinsniveau marktgerecht war. Ein Maßstab für die diesbezügliche Überprüfung ist dabei ein Vergleich mit dem Ergebnis der von der Bundesbank veröffentlichten Zeitreihe WU0022 (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs) der Bundesbank.

Blickt man nun auf die nächste Kostenprüfung und somit das Erlösniveau für die vierte Regulierungsperiode, so stellt sich die Frage, wie sich das Zinsniveau weiter entwickeln könnte.

Gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur zur Festsetzung der Verzinsung für EK-I für die dritte Regulierungsperiode haben zahlreiche Netzbetreiber Rechtsmittel eingelegt. Das OLG Düsseldorf kam dabei zu dem Ergebnis, dass die EK-Zinsen „unangemessen niedrig“ festgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur hat Revision beim Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung eingelegt. Eine finale Festsetzung des Zinsniveaus und somit die Frage, ob es zu einer Erhöhung der EK-Verzinsung kommt, steht somit noch aus. Unbeschadet dessen ist jedoch festzuhalten, dass es für die vierte Regulierungsperiode zu einer erneuten Festlegung durch die Bundesnetzagentur kommen wird. bei der die für die Zinsen relevanten Parameter bestimmt werden müssen.

Während also bei der Höhe der EK-I Zinsen subjektiver Spielraum in der Festsetzung sowohl für Bundesnetzagentur als letztlich auch die Gerichte vorliegt, ergibt sich für EK-II ein gänzlich anderes Bild. Hier sind sämtliche Parameter der Zinsfestsetzung in § 7 Abs. 7 der Netzentgeltverordnungen festgeschrieben. Danach ergibt sich die Verzinsung als Mittelwert aus drei Zeitreihen über die letzten abgeschlossenen 10 Kalenderjahre. Da nun im Vorfeld des Basisjahres Gas die Werte von neun Jahren bis Ende 2018 bereits feststehen, ist die Unsicherheit hinsichtlich eines voraussichtlichen Ergebnisses gering.

Erhebungen und Analysen der BET gehen davon aus, dass eine Verzinsung für EK-II in Höhe von ca. 1,5% im Gasbereich und sogar nur 1,25% im Strombereich möglich sein könnte. 

In den letzten Jahren waren Kreditaufnahmen häufig zu günstigeren Konditionen im Vergleich zu den EK-II-Zinsen möglich. Dies führte dazu, dass hohe kalkulatorische EK-Quoten auf Ebene der Netzgesellschaft (OpCo) häufig vorteilhaft waren. Vorausgesetzt, dass die gesellschaftlichen Voraussetzungen im individuellen Einzelfall dies ermöglichten wurde dieser Sachverhalt teilweise systematisch ausgenutzt indem die Finanzierung auf Gesellschafterebene mit z.T. deutlich höheren Leverage-Raten vorgenommen wurden und das Kapital im Innenverhältnis zur Netzgesellschaft als Eigenkapital weitergereicht wurde. 

Die aktuellen Analysen zeigen nun jedoch, dass das Zinsniveau für Kreditaufnahmen bereits heute und erst recht in den Basisjahren oberhalb dieser Werte liegt. Dies stellt insofern nun eine neue Ausgangssituation dar, als dass eine Vorteilhaftigkeit der vergangenen Jahre in eine Nachteilhaftigkeit umschlägt.

Handlungsoptionen:

Vor dem Hintergrund der Entwicklungen bei Rechtsprechung und Zinsen sollte aus Netzbetreibersicht zunächst die Passivseite der Unbundling-Abschlüsse einer vertieften Prüfung unterzogen werden. Für die Passivpositionen des Kapitalausgleichspostens sowie die Verbindlichkeit aus Ergebnisabführung können  weder FK- noch EK-Zinsen geltend gemacht werden. Wegen der Einstufung als Abzugskapital wird -ganz im Gegenteil die in der Erlösobergrenze weiterberechenbare EK-Verzinsung reduziert. Hinsichtlich des Kapitalausgleichspostens ist zu untersuchen, ob dieser durch stochastische Effekte (z.B. Mengenabweichungen) oder durch strukturelle Effekte verursacht wird. Liegen letztere vor, so können Veränderungen in Bilanz- und Finanzierungsstrukturen dazu führen, dass sich die Position vom unverzinslichen in verzinsliches Kapital überführt wird. 

Auch passivierte Verbindlichkeiten, die auf einen Ergebnisabführungsvertrag zurückzuführen sind, können näher analysiert werden. In vielen Fällen kann auch hier mit geeigneten Maßnahmen (z.B. Vorabausschüttungen vor dem Bilanzstichtag) gegengesteuert werden.

Des Weiteren stellt sich für Netzbetreiber die Frage, inwieweit sie sich vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Zinsentwicklungen in der Finanzierung optimieren zu können. So kann auf Ebene der Netzgesellschaft die Finanzierung von Investitionen über unmittelbare FK-Aufnahmen bzw. Gesellschafterdarlehen zu positiven Effekten für die Erlösobergrenze führen. Die Aufnahme von Fremdkapital auf Ebene der Netzgesellschaft führt zunächst zu einem Liquiditätszufluss, welcher für die entsprechenden Investitionen herangezogen werden kann.

Sofern die kalkulatorischen Eigenkapitalquoten, wie oben beschrieben, deutlich über 40% liegen, kann sogar erwogen werden, eine vollständige Refinanzierung des Netzbereichs vorzunehmen, bei der kalkulatorisches EK größer 40% durch Fremdkapital ersetzt wird. Wird Eigenkapital an den Gesellschafter zurückgeführt, kommt es bei diesem zu einem Liquiditätsanstieg, welcher für entsprechende Investitionen eingesetzt werden kann. 

Grundsätzlich sollte kritisch hinterfragt werden, ob Eigenkapital welches geringer verzinst wird als Fremdkapitel betriebswirtschaftlich sinnvoll eingesetzt ist, da Eigenkapital i.d.R. höher als Fremdkapital verzinst werden sollte. In der strategischen Planung des Unternehmens sollten daher optional die Optimierung der EK Verzinsung durch Investitionen in andere Sparten (Fernwärme, Wasser, neue Geschäftsmodelle etc.) geprüft werden,

Aus gesamthafter Perspektive ergibt sich in diesem Fall eine Steigerung der Rentabilität, wenn das Alternativinvestment mit einer höheren Verzinsung im Vergleich zu den regulatorisch relevanten Beträgen für EK-II (1,25% bis 1,5%) verbunden ist.

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Unterstützung BET:

B E T bietet seinen Kunden vor diesem Hintergrund gegenwärtig Unterstützungsleistungen an. Dabei wird zunächst die regulatorische Ausgangssituation im Status Quo beleuchtet. Die Finanzierungssituation des Netzbetriebs und des Unternehmens wird dabei einer Prüfung unterzogen und hinsichtlich möglicher Optimierungspotenziale untersucht.

Ebenfalls lassen sich in Workshops Investitionspläne beleuchten. Auf Ebene des Gesellschafters können unterschiedliche Handlungsoptionen zu Alternativinvestments vor dem Hintergrund der strategischen Ausrichtung diskutiert werden. Dabei werden durch B E T allgemeine Branchentrends aufgezeigt und Vor- und Nachteile unterschiedlicher Investitionsalternativen beleuchtet und Handlungsoptionen aufgezeigt. 

B E T verfolgt in diesem Themenkomplex einen interdisziplinären Ansatz aus Regulierungs-, Finanzierungsberatung sowie Strategieberatung zur Marktumfeldanalyse und strategischer Positionierung.


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