07.06.2021 | Webmagazin 2021/03 Kurzumfrage zum Geschäftspotenzial mit der Wohnungswirtschaft

Messstellenbetrieb und neue Geschäftsfelder Simon Kutzner und Dr. Peter Zink
peter.zink@bet-energie.de

Die regulatorischen Rahmenbedingungen des sog. „Liegenschaftsmodell“ – also der über das Smart-Meter-Gateway gebündelte Messstellenbetrieb der Sparte Strom sowie mindestens einer weiteren Sparte wie Gas, Fernwärme oder Heizwärme – sind seit dem 01.01.2021 mit § 6 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) aktiv. Sie eröffnen Energieversorgungsunternehmen (EVU) den weiteren Ausbau des Geschäftsfelds Metering mit digitalen Lösungen. Dies kann als Einstieg genutzt werden, um die Geschäftsbeziehung mit der Wohnungswirtschaft mit neuen Angeboten auszuweiten.

Das Geschäftsfeld Wohnungswirtschaft lässt sich mit attraktiven Produkten weiterentwickeln. Wir laden interessierte Energieversorger und Messstellenbetreiber dazu ein, eine eigene Einschätzung zum Geschäftspotenzial vorzunehmen und eine Auswertung der Umfrageergebnisse zu erhalten.

Digitale Lösungen für kleine Liegenschaften bis hin zu großen Quartieren 
Nicht nur der zum 01.01.2021 in Kraft getretene „Liegenschaftsparagraph“ bringt Bewegung in die gewachsenen Geschäftsbeziehungen zwischen Stadtwerken und Wohnungsgesellschaften. Positive Signale für das Geschäftsfeld „Submetering“ setzen auch die von BSI und BMWi am 17.05.2021 veröffentlichten Technischen Eckpunkte für die Weiterentwicklung der Standards für die Digitalisierung der Energiewende.

Das Liegenschaftsmodell kurz umrissen
Durch das Mehrsparten-Metering kann der Anschlussnehmer (Vermieter) die komplette Liegenschaft mit einer Messlösung ausstatten. Eine Win-Win-Win-Situation für Mieter, Vermieter und Messstellenbetreiber, da die unterschiedlichen Interessen fair behandelt werden. Für das Auswahlrecht des Vermieters gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Der vom Vermieter für die Liegenschaft beauftragte Messstellenbetreiber stattet alle Messlokationen Strom der Liegenschaft mit intelligenten Messsystemen aus.
  2. Zusätzlich wird mindestens ein weiterer Messstellenbetrieb (Gas, Fernwärme oder Heizwärme) über das Smart-Meter-Gateway abgewickelt.
  3. Für die Mieter entstehen für den gebündelten Messstellenbetrieb keine Mehrkosten.

Sofern der Vermieter sein Auswahlrecht ausübt, enden bestehende Verträge über den Messstellenbetrieb entschädigungslos, jedoch nur dann, wenn deren Laufzeit mindestens zur Hälfte abgelaufen ist (frühestens jedoch nach fünf Jahren). Im Zuge des Wechsels muss der Vermieter den betroffenen Messstellenbetreibern aller Sparten die Abgabe eines Angebots einräumen. Zudem hat der Vermieter im Zuge des Wechsels einige Informationspflichten gegenüber den Mietern zu erfüllen.

Das Geschäftsfeld richtig einschätzen und nachhaltig entwickeln
Die spartenübergreifende Abwicklung des Messstellenbetriebs birgt ein enormes Synergiepotenzial. Daneben ergeben sich weitere Geschäftsmöglichkeiten mit Zusatzangeboten wie z. B. Energiemanagement, Bündelprodukte oder andere Mehrwertdienste. Dies bedingt jedoch eine spartenübergreifende Denkweise und eine  Zusammenarbeit  aller Akteure in der Umsetzung.

Kurzumfrage zur Geschäftsfeldentwicklung in der Wohnungswirtschaft
Mit neun kurzen Fragen bieten wir interessierten Energieversorgern und Messstellenbetreibern die Möglichkeit, eine Einschätzung zum Geschäftspotenzial im Messstellenbetrieb vorzunehmen. Als Dankeschön erhalten Sie von uns eine Auswertung der Umfrageergebnisse. Die Befragung dauert nur wenige Minuten.


→ Hier geht es zur Umfrage


Zurück zu Webmagazin