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03.02.2020 | 2020/01 Mehr Transparenz oder nur neue Datenforderungen?

Festlegung der BNetzA zu Tätigkeitenabschlüssen nach § 6b EnWG Oliver Radtke
oliver.radtke@bet-energie.de

Am 25.11.2019 hat die BNetzA einen Beschluss erlassen, wonach bei der Erstellung der Tätigkeitenabschlüsse gemäß § 6b EnWG diverse neue Vorgaben zu erfüllen sind. Aus unserer Sicht bringt die Festlegung für die Netzbetreiber nicht nur gesteigerten Aufwand, sondern beinhaltet auch diverse kritische Punkte, Interpretationsspielräume und viele offene Enden. Schafft die BNetzA hierdurch tatsächlich die erhoffte Transparenz, oder hat sie damit den Netzbetreibern nur eine weitere Datenanforderung auferlegt?

In der Festlegung sind diverse Positionen aufgeführt, die zukünftig bereitgestellt und in vielen Fällen zusätzlich aufbereitet werden müssen: Dies reicht von zusätzlichen Informationen wie dem separaten Ausweis vorgelagerter Netzkosten, vermiedener Netzentgelte oder gesetzlicher Umlagen bis hin zu der Forderung, dass verbundene Dienstleister einen „Netzabschluss“ erstellen müssen. Die Auswirkungen auf Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen sind so tiefgreifend, dass wir diese in einem separaten Beitrag ausführlich beleuchten ("Konzerninterne Dienstleistungsmodelle mit Netzgesellschaften vor dem Umbruch?" im aktuellen Webmagazin 2020/01).

Ein anderes Beispiel für einen strittigen Aspekt ist der geforderte Ausweis des Kapitalausgleichspostens und der Verbindlichkeiten aus Gewinnabführung. Diese werden in der nächsten Kostenprüfung als Abzugskapital gewertet und mindern somit die Eigenkapitalverzinsung. Bei der Erstellung der Tätigkeitenabschlüsse sind die Auswirkungen dieser und weiterer Positionen zu prüfen, um eventuell entstehende Nachteile zu vermeiden. 

Ein eher unkritischer Punkt, der aber viel Arbeit verursachen kann, ist die Erstellung eines Rückstellungsspiegels. Anzugeben sind – je Rückstellung – Anfangsbestand, Verbrauch, Auflösung, Zuführung und Endbestand. Zusätzlich ist je Rückstellung anzugeben, in welchen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge verbucht wurden. 

Ein weiterer Punkt ist der Zusammenhang zwischen Dienstleistungen und dem grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB). Erbringt ein verbundenes Unternehmen energienahe Dienstleistungen für einen Netzbetreiber, der auch gMSB ist, ist nicht eindeutig geregelt, wie mit diesem Sachverhalt im Tätigkeitenabschluss des Dienstleisters umgegangen werden soll. 

Dies sind nur wenige Beispiele für weiteren Klärungsbedarf. Die BNetzA begründet diese Festlegung mit den Kriterien des §1 EnWG. Langwierige Abstimmungsprozesse sollen vermieden, die Datenqualität durch Setzung von Prüfungsschwerpunkt erhöht und eine höhere Transparenz für die nächste Kostenprüfung geschaffen werden. Die zusätzlichen Informationen können in einer Anlage zum Prüfungsbericht aufgenommen werden. 

Derzeit ist noch offen, ob und inwieweit sich die Landesregulierungsbehörden dieser Festlegung anschließen. Und auch die Antwort auf die Frage, ob diese Festlegung dem Kriterium einer effizienten Versorgung wirklich dient, bleibt zunächst abzuwarten.

Gerne können wir für Sie detaillierter analysieren, was die Festlegung konkret für Ihr Unternehmen bedeutet, und die Auswirkungen gemeinsam diskutieren. Bitte sprechen Sie uns einfach an.


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