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11.10.2023 | Newsletter Ausgabe 01/2023 Referenzpreis Verlustenergie 2024, Beschluss der Bundesnetzagentur (BK8) vom 02.05.2023

Oliver Radtke | Micha Ries
micha.ries@bet-energie.de

Aufgrund des Beschlusses zur Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der 4. Regulierungsperiode durch die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 02.05.2023, haben wir kurz nach Abschluss der vorgegebenen Periode 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 den Referenzpreis berechnet. Aus unserer Berechnung ergibt sich der Referenzpreis für die Verlustenergie 2024 in Höhe von 234,01 €/MWh.

Der Baseload-Preis ergibt sich dabei analog zum Beschlusstext der BNetzA als tagesgenauer Durchschnittspreis aller im Zeitraum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Baseload) für das Lieferjahr t.
Der Peakload-Preis ist der tagesgenaue Durchschnittspreis aller im Zeitraum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Peakload) für das Lieferjahr t. Darüber hinaus wird der Durchschnittspreis für die Jahre 2024-2028 stets auf Basis des Phelix-DE- Year-Future gebildet. 

Der Beschluss für die 4. Regulierungsperiode enthält jedoch eine weitere Besonderheit gegenüber bisherigen Berechnungsvorgaben:

Liegt der Abstand zwischen Baseload-Preis und Peakload-Preis für das Lieferjahr t unterhalb eines Mindestabstands von 22,5%, so wird anstelle des tatsächlichen Peakload-Preises der Baseload-Preis zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 22,5% zugrunde gelegt. Liegt der Abstand zwischen Baseload-Preis und Peakload-Preis oberhalb des Mindestabstands wird der tatsächliche Peakload-Preis zugrunde gelegt.

Genau an dieser Stelle bietet der Beschlusstext jedoch einen Interpretationsspielraum: 

Für die korrekte Berechnung des Preisabstandes (mindestens 22,5%) fehlt die Angabe, ob die Betrachtung tages-  oder jahresgenau erfolgen soll. In unserer Berechnung haben wir die tagesscharfe Betrachtung des Preisabstandes aus Nr. 2 des Tenors des Beschlusses abgeleitet, der bereits die zu berücksichtigenden tagesgenauen Durchschnittspreise beschreibt. Auch in Randziffer 46 spricht der Beschluss eindeutig vom „Durchschnitt sämtlicher Tagespreise“, wobei zusätzlich in Randziffer 53 bezüglich der Festlegung des Mindestabstandes von 22,5% auf Randziffer 46 Bezug genommen wird. 

Die Ausführung in Randziffer 55 mit Abdruck der mathematischen Formel könnte auch dahingehend interpretiert werden, dass dann in der Berechnung die Jahressicht des Abstands zwischen Base und Peak anstatt der tagesgenauen Betrachtung anzuwenden ist.

Nach Diskussionen mit der Bundesnetzagentur wissen wir, dass die BK8 von einer Jahresbetrachtung ausgeht und aus diesem Grund zu einem abweichenden Ergebnis kommt. 

Bei einer Bewertung des Preisabstandes auf Basis einer Jahresbetrachtung ergibt sich ein Referenzpreis in Höhe von 233,54 €/MWh, den die Beschlusskammer 8 als Referenzpreis für Verlustenergie MWh veröffentlicht hat, der für die Berechnung der volatilen Kosten heranzuziehen ist. 


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