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11.10.2023 | Newsletter Ausgabe 01/2023 Preisblattkalkulation 2024

Oliver Radtke | Micha Ries
oliver.radtke@bet-energie.de

Auch in diesem Jahr kalkulieren und veröffentlichen die Strom- und Gasnetzbetreiber zum 15.10. des laufenden Jahres die Preisblätter für das Folgejahr. In diesem Jahr ist im Strom zu beachten, dass im kommenden Jahr die 4. Regulierungsperiode beginnt und hierfür die Erlösobergrenze erneut von dem relevanten Basisjahr hin zu den Folgejahren entwickelt und in Teilen selbstständig angepasst werden muss.
Dabei gehen wir u.a. von folgenden Anpassungen aus:

Erlösobergrenze Ausgangswert

  • EOG – Ausgangswert ist die Kostengenehmigung für die 4. Regulierungsperiode.
  • Liegt die Genehmigung noch nicht vor, so empfehlen wir eine Abschätzung nach bestem Wissen und Gewissen, wobei alle relevanten Erkenntnisse insbesondere aus den laufenden Verfahren zu berücksichtigen sind.

Effizienzwert

  • veVe Strom: 97,01%
  • voVe Strom: sofern bis 15.10. noch kein individueller Wert vorliegt, bietet sich der Wert aus der 3. Regulierungsperiode als Alternative an

VPI

  • Der VPI wurde vom Statistischen Bundesamt auf ein neues Basisjahr (2020 statt 2015) umgestellt. Der neue Wert für das Basisjahr 2021 beträgt 103,1. Der für das Jahr 2024 anzusetzende Wert des Jahres 2022 liegt bei 110,2.

Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor (Xgen)

  • Bisher keine Veröffentlichung der BNetzA 
  • Empfehlung der BNetzA: Ansatz in Höhe von 0 oder aber 0,9% (analog der Festlegung zur 3. Regulierungsperiode)

Kapitalkostenaufschlag (KKAuf)

  • Soweit ein KKAuf 2024 beantragt wurde und noch keine Anhörung bzw. Genehmigung vorliegt, empfiehlt sich hilfsweise der Ansatz des beantragten Wertes.

Kapitalkostenabschlag (KKAb)

  • Sofern keine Anhörung bzw. Genehmigung vorliegt, bestmögliche Schätzung
  • Inkl. Berücksichtigung Härtefall Übergangssockel § 34a ARegV

Auflösung Regulierungskonto

  • Abstellen auf die bereits genehmigten annuitätischen und verzinsten Beträge
  • Hilfsweise: Antragswerte

Verlustenergie

  • Mengen: Ansatz genehmigte Mengen. Hilfsweise beantragte Mengen.
  • Referenzpreis: Die Behörden haben 233,54 €/MWh ermittelt. 

Qualitätselement

  • Noch keine Festlegung. Empfehlung, Ansatz 0

Neben der Entwicklung der Erlösobergrenze ist für 2024 die anstehende Änderung in der Netzentgeltsystematik umzusetzen. Die BNetzA hat für die Behandlung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen drei Module definiert, die die Netzentgelte reduzieren und für die sich der Betreiber der Anlage (z.B. Wärmepumpe) zur Vergütung der Herstellung der Steuerbarkeit nach § 14a EnWG entscheiden kann. Dabei handelt es sich um einen pauschalen oder prozentualen Rabatt bzw. um einen pauschalen Rabatt mit zusätzlichen, zeitlich variablen Anteilen.

Modul 1: pauschaler Rabatt (ein gemeinsamer Zählpunkt für Haushalt und steuVE)

  • der pauschale Rabatt errechnet sich aus:

+ Ausgleich der Mehrkosten für iMS gemäß MsbG (50€)
+ Steuerbox gemäß MsbG (30
+ netzbetreiberindividuelle „Stabilitätsprämie“ (diese ergibt sich aus dem AP je kWh des örtlichen Netzbetreibers, Verbrauch einer Ø steuVE (3750 kWh/a) und einem Stabilitätsfaktor von 0,2)

Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises (Voraussetzung: separater Zählpunkt für den Verbrauch von steuVE)

  • Bundeseinheitliche und verbindliche prozentuale Reduzierung des Netzentgelts je kWh des örtlichen Netzbetreibers
  • Einheitliche Reduzierung um 60 % (entspricht heutigem Durchschnitt)
  • Sofern der VNB einen Grundpreis erhebt ( § 17 Abs. 6 StromNEV), dann nur ein
  • Grundpreis je Letztverbraucher, obwohl zwei Zähler gesetzt werden
  • Separate Messung ist Voraussetzung für die bestehenden Umlagebefreiungen für Wärmestrom (KWK und Offshore-Umlage nach EnFG)

Die 4. Regulierungsperiode Strom läutet mit diesen Modulen eine neue Ära der Preisblattkalkulation und einer anspruchsvolleren Netzabrechnung ein.

Im Gas hingegen hat die 4. Regulierungsperiode bereits in diesem Jahr (2023) begonnen und den Netzbetreibern liegt daher ein Schema zur selbstständigen Weiterentwicklung der Erlösobergrenze auf Basis der letzten Kostenprüfung vor. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind jedoch noch nicht alle Erlösobergrenzen beschieden, so dass für 2024 auch im Gas neben den Vorgaben der Regulierungsbehörden noch Annahmen zu treffen sind:

Erlösobergrenze Ausgangswert

  • EOG – Ausgangswert ist die Kostengenehmigung für die 4. Regulierungsperiode.
  • Liegt die Genehmigung nicht vor, so empfehlen wir eine Abschätzung nach bestem Wissen und Gewissen, wobei natürlich auch im Gas alle relevanten Erkenntnisse insbesondere aus den laufenden Verfahren zu berücksichtigen sind.

Effizienzwert

  • veVe Gas: 92,55%
  • voVe Gas: sofern bis 15.10. noch kein individueller Wert vorliegt, bietet sich der Wert aus der 3. Regulierungsperiode als Alternative an

VPI
Der Wert für das Basisjahr 2020 beträgt 100,0. Der für das Jahr 2024 anzusetzende Wert des Jahres 2022 liegt bei 110,2.

Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor (Xgen)

  • Beschluss BNetzA (Entwurf): 0,75

Kapitalkostenaufschlag (KKAuf)

  • Sofern ein KKAuf 2024 beantragt wurde und noch keine Anhörung bzw. Genehmigung vorliegt, wird hilfsweise der Ansatz des beantragten Wertes empfohlen.

Kapitalkostenabschlag (KKAb)

  • Sofern keine Anhörung bzw. Genehmigung vorliegt, bestmögliche Schätzung
  • Inkl. Berücksichtigung Härtefall Übergangssockel § 34a ARegV

Auflösung Regulierungskonto

  • Abstellen auf die bereits genehmigten annuitätischen und verzinsten Beträge. 
  • Hilfsweise: Antragswerte

Wir begleiten eine Vielzahl von Netzentgeltkalkulationen Strom und Gas. Bei Rückfragen kontaktieren Sie uns gerne.

 


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