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06.12.2023 | Newsletter Ausgabe 02/2023 Festlegung § 14a – Keine Revolution im Vergleich zum Entwurf, jedoch wichtige Klarstellungen und Präzisierungen

Dr. Sören Patzack | Oliver Radtke
soeren.patzack@bet-energie.de

Am 27.11.2023 hat die Bundesnetzagentur die finalen Festlegungen zum § 14a EnWG veröffentlicht. Mit der § 14a-Regelung wird die Integration der steigenden Anzahl steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie bspw. private Ladeinfrastruktur sowie Wärmepumpen in die Niederspannungsnetze ermöglicht. In den Festlegungen BK6-22-300 und BK8-22/010-A werden die Regelungen beschrieben, die dem Netzbetreiber eine zeitweise Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ermöglichen.

Im Nachgang des Konsultationsverfahrens aus dem Juni 2023 hat die BNetzA in der finalen Festlegung insbesondere der BK6 einige Sachverhalte angepasst und weitere Präzisierungen vorgenommen. Die folgende Übersicht zeigt die maßgeblichen Veränderungen im Vergleich zur Konsultationsfassung:
 

In der Festlegung der BK8 sind die Modelle zur Netzentgeltreduzierung beschrieben, die ein Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung für die Teilnahme am § 14a EnWG-Mechanismus erhält. Grundsätzlich wurden in der Festlegung im Vergleich zur Konsultation nur geringe Anpassungen vorgenommen. Es bleibt dabei, dass Modul 1 (pauschale Reduzierung der Netzentgelte) und Modul 2 (prozentuale Reduzierung der Netzentgelte) zum 01.01.2024 eingeführt werden müssen. Die bereits im Konsultationspapier enthaltenen Regelungen haben sich in Bezug auf diese beiden Module nicht geändert. Für Modul 1 wurde lediglich klargestellt, dass es sich bei den 80 € um einen Brutto-Betrag handelt. 

Im Modul 3, den zeitvariablen Entgelten (die für Verteilnetzbetreiber grundsätzlich neu sind), wurden einige Änderungen vorgenommen. Es wurde nun klargestellt, dass die Einführung zum 01.01.2025 erfolgen wird. Insofern ist eine Berücksichtigung auf den Preisblättern zum 01.01.2024 nicht erforderlich. Die Grundsystematik der drei Tarifzeiten (Standardtarif, Hochtarif und Niedertarif) ist zwar gleichgeblieben. Im Vergleich zur Konsultationsfassung wurde jedoch die Mindestreduktion im Niedertarif angepasst. Diese wurde nun auf mindestens 60% (maximal 90%) festgelegt (in der Konsultationsfassung noch mindestens 20%). Durch diese Anpassung werden die Verschiebungen zwischen den Tarifzeiten deutlich größer. Der Anreiz für den Endverbraucher, zusätzlich das Modul 3 zu wählen und seinen Verbrauch in Zeiten geringer Netzauslastung zu verschieben, wird damit  deutlich erhöht. 

Neben den drei genannten Modulen gibt es verschiedene Übergangsregelungen und eine zusätzliche Möglichkeit zur Reduzierung der Baukostenzuschüsse.

Wir begleiten eine Vielzahl von Netzbetreibern bei der Einführung des neuen Instruments. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Diskussions- oder Unterstützungsbedarf zu allen Fragen rund um § 14a EnWG haben.

 

 


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