06.02.2024 | Webmagazin 2024/01 Klimaneutralitätsplan

BET-Kochrezept für betroffene Unternehmen Lukas Schuffelen | Dr. Denis vom Stein | Falk Otto
lukas.schuffelen@bet-energie.de

Am 31.10.2023 hat die EU-Kommission mit der Durchführungsverordnung 2023/2441 die Durchführungsbestimmung zur Richtlinie 2003/87/EG in Inhalt und das Format der Pläne zur Klimaneutralität konkretisiert. Betroffene Unternehmen sind gezwungen, diese einzureichen, um ihren Status für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten zu erhalten. Dies kann daher erhebliche ökonomische Auswirkungen für betroffene Unternehmen haben und erfordert ein Handeln.

Wer?
Die Verordnung gilt branchenübergreifend für alle Industrieunternehmen, die im EU-Emissionshandel kostenlose Zuteilungen nach einem einschlägigen Produkt-Benchmark erhalten. Diese müssen Pläne zur Klimaneutralität erstellen, wenn ihre Treibhausgasemissionswerte über den 80. Perzentil-Emissionswerten für die einschlägigen Produkt-Benchmarks liegen. In Deutschland ist hierfür die DEHSt – Deutsche Emissionshandelsstelle verantwortlich. Sie hat bzw. wird die betroffenen Unternehmen verbindlich darüber informieren, dass ein Klimaneutralitätsplan zu erarbeiten ist.

Bis wann?
Bis zum 01. Mai 2024 müssen die Unternehmen einen Klimaneutralitätsplan erstellt haben.

Folgen?
Sofern die Unternehmen die Pläne zur Klimaneutralität entsprechend den Vorgaben erarbeiten und fristgerecht einreichen, erhalten sie weiterhin die an Auflagen geknüpfte kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten. Der absolute monetäre Wert dieser Zuteilung ist unternehmensspezifisch aufgrund der unterschiedlichen freien Zuteilungsmengen. Bei spezifisch steigenden Preisen von Emissionszertifikaten kann die Auswirkung jedoch beträchtlich sein. 

Was?
Sollte ein Klimaneutralitätsplan erstellt werden (müssen), gibt es verschiedene Randbedingungen, die eingehalten werden müssen. Dabei sind sowohl die historischen Emissionen darzustellen und insbesondere die Zukunft ist ausführlich mit Zielen und Meilensteinen zu beschreiben. Es werden Zielvorgaben für 2025 und für jeden darauffolgenden Fünfjahreszeitraum für die spezifischen Emissionen aufgezeigt und zur Erreichung der Ziele Maßnahmen und Investitionen dargelegt. Beinhalten müssen die Angaben u.a. spezifische Zielvorgaben für die Aktivitätsraten jedes Anlagenteils im Produkt-Benchmark für jedes Jahr. Fall-back-Anlagenteile werden angegeben als t CO2-Äq. je relevanter Produktionseinheit für jedes Anlagenteil im Verhältnis zu den anderen Produktionsmengen des Anlagenteils. 
Neben den quantitativen Zielwerten müssen auch qualitative Etappenziele als Indikatoren des Fortschrittes dargestellt werden. Diese sollen eine Einschätzung hinsichtlich der Realisierung von Maßnahmen oder Investitionen erlauben, die der Erreichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 dienen. Sowohl die Zwischenziele als auch die Etappenziele müssen für den 31. Dezember 2025 und dann in Fünf-Jahres-Schritten entwickelt werden. 

Wie?
Die betroffenen Unternehmen sollten bereits Post von der DEHSt erhalten haben. Nun gilt es, die Zeit bis zum 01. Mai zu nutzen, um den Plan fristgerecht einzureichen. Die detailliert beschriebene Vorgehensweise der EU ermöglicht eine Darstellung und Aufbereitung, die auch für weitere Berichterstattungen genutzt werden kann. BET begleitet Unternehmen in diesem operativen Prozess. Sollte auch Ihr Unternehmen Unterstützung in diesem Prozess benötigen, sprechen Sie uns gerne kurzfristig an.

Wir beschäftigen uns mit der Definition von Zielen und Maßnahmen nicht nur aufgrund bürokratischer Anforderungen aus dem Klimaneutralitätsplan, sondern entwickeln mit Ihnen auch unabhängig davon aktiv Ihre Handlungsroadmap zur Dekarbonisierung, die im übrigen auch gemäß EEW Modul 5 förderfähig ist.
 


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